Am 2. Februar 2024, 13.16 Uhr, wurde der Gesuchsgegner aus der strafrechtlichen Haft entlassen und dem MIKA zugeführt (MI-act. 158 f.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 2. Februar 2024 sowohl das rechtliche Gehör betreffend die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum als auch das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MIact. 167 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Wegweisungsverfügung ausgehändigt (act. 6 ff.) und die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.