Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.13 / ko ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 5. Februar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Okutan Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Hatice Karadere, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Sri Lanka z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 30. Januar 2017 illegal in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 9). Mit Entscheid vom 24. April 2020 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab, wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 19. Juni 2020 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau für den Vollzug der Wegweisung (MI- act. 18 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil vom 30 Juni 2021 ab (MI-act. 47). Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs das Urteil des SEM in Rechtskraft, weshalb das SEM am 15. Juli 2021 eine neue Ausreisefrist bis zum 12. August 2021 setzte (MI-act. 68). Anlässlich eines Ausreisegesprächs vom 20. August 2021 gab der Gesuchsgegner an, nicht zur Rückkehr in seine Heimat bereit zu sein und dass er sich lieber verbrennen und sterben würde, als nach Sri Lanka zurückzukehren (MI-act. 81 ff.). Mit Schreiben vom 1. September 2021 teilte das SEM mit, dass der Gesuchsgegner als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei und die sri-lankischen Behörden bereit seien, ein Ersatzreisepapier auszustellen, sofern eine Flugbuchung für den Gesuchsgegner nach Sri Lanka bestehen würde (MI-act. 87). Am 21. September 2022 gewährte das Amt für Migration und Integration (MIKA) dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Rayonauflage und ordnete im Anschluss die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI- act. 108 ff.). Ab dem 4. Januar 2023 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 126). Am 1. Februar 2024 wurde der Gesuchsgegner am Flughafen Zürich festgenommen, nachdem er versucht hatte, mit einem gefälschten deutschen Reisepass nach Kanada auszureisen (MI-act. 127 ff.). An der gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme gab der Gesuchsgegner an, im November oder Dezember 2022 illegal nach Frankreich ausgereist und von dort im Februar 2023 in seine Heimat Sri -3- Lanka zurückgekehrt zu sein. Danach sei er erneut von Sri Lanka nach Frankreich eingereist (MI-act. 133). Am 2. Februar 2024, 13.16 Uhr, wurde der Gesuchsgegner aus der strafrechtlichen Haft entlassen und dem MIKA zugeführt (MI-act. 158 f.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 2. Februar 2024 sowohl das rechtliche Gehör betreffend die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum als auch das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI- act. 167 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Wegweisungsverfügung ausgehändigt (act. 6 ff.) und die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 2. Februar 2024, 13:16 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 1. Mai 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 40). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4 f., act. 40 f.): 1. Der Antrag auf Anordnung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen. Herr A._____ sei per sofort aus der Haft zu entlassen. 2. Herrn A._____ sei als amtlicher Rechtsbeistand der Sprechende zu bestellen bzw. sei der Sprechende in dieser Funktion zu bestätigen. 3. Die Verfahrens- und Vollzugskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. -4- 4. Dem amtlichen Rechtsvertreter sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 2. Februar 2024, 13.16 Uhr, aus der strafrechtlichen Haft entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 5. Februar 2024, 14.03 Uhr; das Urteil wurde um 14.50 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. -5- 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 24. April 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 18 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2021 ab (MI-act. 47 ff.). Weiter verfügte das MIKA am 2. Februar 2024 erneut die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und dem Schengenraum (act. 6 ff.). Damit liegt nicht nur ein rechtsgenüglicher, sondern auch ein rechtskräftiger Wegweisungs- entscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als die sri-lankischen Behörden den Gesuchsgegner als sri-lankischen Staatsangehörigen identifiziert und bereits einmal die Ausstellung von Ersatzreisedokumenten in Aussicht gestellt hatten (MI-act. 87). Weiter gab die Vertreterin des Gesuchstellers an der heutigen Verhandlung vor Verwaltungsgericht an, dass die Identität des Gesuchsgegners feststehe, die Vollstreckbarkeit der Ausschaffung gegeben sei und regelmässig Flugverbindungen nach Sri Lanka bestehen würden (Protokoll S. 4, 6, act. 40, 42). 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung -6- entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt, hätte die Schweiz gemäss der zuletzt angesetzten Ausreisfrist bis zum 12. August 2021 verlassen müssen (MI-act. 68). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 20. August 2021, der rechtlichen Gehöre betreffend die Anordnung einer Rayonauflage und Ausschaffungshaft sowie an der heutigen Verhandlung äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Sri Lanka zu verlassen bzw., dass er nach Kanada ausreisen wolle (MI-act. 81, 108, 170, Protokoll S. 3, act. 39). Zudem gab der Gesuchsgegners anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 2. Februar 2024 an, er habe mit seinem Untertauchen und seiner Weiterreise nach Frankreich eine allfällige Ausschaffung nach Sri Lanka verhindern wollen (MI-act. 170). Der Gesuchsgegner gab im Rahmen derselben Befragung zwar auch an, er werde freiwillig nach Sri Lanka zurückkehren, wenn ihm das MIKA dort ein sicheres Leben mit einer Wohnung und einer Arbeit organisieren würde (MI-act. 172). Diese Aussage ist aber entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners (Protokoll S. 5, act. 41) nicht als Sinneswandel zu werten, sondern vielmehr als Trotzreaktion. Schliesslich hat der Gesuchsgegner eine freiwillige Rückkehr ausdrücklich an Bedingungen geknüpft, von denen er wissen musste, dass sie das MIKA nicht erfüllen kann. Im Ergebnis ist auch diese Aussage als Weigerung zu werten, freiwillig nach Sri Lanka auszureisen. In dieser konstanten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. -7- Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners macht weiter geltend, aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner mit einem gefälschten Pass nach Kanada reisen wollte, nicht geschlossen werden, dass er sich der kontrollierten Ausreise entziehen wollte (Protokoll S. 5, act. 41). Zudem habe der Gesuchsgegner seine Identität den Behörden nach der Anhaltung sofort offengelegt. Dies hätte er nicht getan, wenn er seine Wegweisung hätte vereiteln wollen (act. 49). Diesen Aussagen kann nicht gefolgt werden. Durch das Verwenden von gefälschten Reisedokumenten hat der Gesuchsgegner unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben über seine Herkunft getätigt, womit er die Vollziehungsbemühungen der Behörden erschwerte, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Indiz dafür ist, dass sich jemand einer drohenden Ausschaffung entziehen will (vgl. BGE 122 II 49, Erw. 2a, S. 51). Der Gesuchsgegner legte Identität erst offen, nachdem die von ihm verwendeten Reisedokumente als Fälschungen erkannt wurden. Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Gesuchsgegner hat sich mehrfach gegen eine freiwillige Rückkehr nach Sri Lanka ausgesprochen, er war bis zu seiner jüngst erfolgten Verhaftung während längerer Zeit untergetaucht (MI-act. 126) und er gab selbst zu, dass er damit eine Ausschaffung verhindern wollte. Sein bisheriges Verhalten lässt deshalb darauf schliessen, dass er sich erneut den behördlichen Anordnungen widersetzen und sich einer Ausschaffung entziehen wird. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Das MIKA stützt seine Haftanordnung weiter auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG, wonach eine Person zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzug in Haft genommen werden kann, wenn sie ein ihr nach Art. 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr Verbotenes Gebiet betritt. Der Gesuchsgegner galt seit dem 4. Januar 2023 als unbekannten Aufenthalts und wurde am 1. Februar 2024 in Zürich festgenommen (MI- act. 126 ff.). Damit verstiess er gegen die gegen ihn verfügte Eingrenzung vom 21. September 2022. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG ebenfalls erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 4, act. 40). -8- 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Wie gesehen bietet der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in sein Heimatland, weshalb etwa eine Meldepflicht nicht zielführend wäre. Selbst wenn sich der Gesuchsgegner den Behörden bis zum Rückführungszeitpunkt zur Verfügung halten würde, müsste damit gerechnet werden, dass er untertaucht, sobald das Rückreisedatum bekannt ist. Ohnehin hat der Gesuchsgegner bereits gegen eine Eingrenzung verstossen und galt als unbekannten Aufenthalts, weshalb bei einer erneuten Eingrenzung oder Meldepflicht anzunehmen ist, dass er erneut untertauchen und dagegen verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Ferner bestreitet der Rechtsvertreter die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners, da dieser bei der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegeben habe, dass er nervös sei und der Raum, indem die Befragung stattfand, bei ihm Panik auslöse. Zudem sei während der Befragung die ganze Zeit ein Arzt anwesend gewesen. Dass dies keine leere Rede sei, ergebe sich aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner in der Vergangenheit in psychiatrischer Therapie gewesen sei und die Psychiatrischen Dienste Kanton Aargau (PDAG) bei ihm eine mittelgradige depressive Episode attestiert hätten. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung habe für den Fall einer Verhaftung nicht ausgeschlossen werden können (act. 50). -9- Dazu ist festzuhalten, dass die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode sowie die Einschätzung einer möglichen Selbst- und Fremdgefährdung aus dem Jahr 2022 stammt (MI-act. 96). Um die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zu beurteilen, bot das MIKA für die Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs deshalb einen Arzt auf, der keine Bedenken hinsichtlich der Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zu Protokoll gab (MI-act. 167). Anlässlich der heutigen Verhandlung gab die Vertreterin des MIKA zudem an, dass ein schriftlicher Bericht des Arztes eingefordert worden sei, welcher die Haft- erstehungsfähigkeit des Gesuchsgegner nachweist (Protokoll S. 7, act. 43). Ein entsprechender Bericht wurde gleichentags vom MIKA im Anschluss an die Verhandlung eingereicht Darin bestätigt der bei der Befragung anwesende Arzt, dass die suizidalen Äusserungen des Gesuchsgegners manipulativen Charakter hätten. Ansonsten seien im Rahmen der Befragung keine Hinweise für eine akute psychiatrische Erkrankung feststellbar gewesen. Aufgrund dessen beurteilte der Psychiater den Gesuchsgegner als hafterstehungsfähig (MI-act. 54). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsgegner während seiner Inhaftierung jederzeit zusteht, eine Untersuchung durch eine ärztliche Fachperson zu verlangen und notwendige Medikamente zu erhalten. Damit liegen keine weiteren Gründe vor, welche die Haft- erstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners in Frage stellen würden. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im - 10 - Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 2. Februar 2024 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 1. Mai 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 5. Februar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: J. Huber Okutan