8. Nachdem bereits im Urteil vom 13. Dezember 2023 drauf hingewiesen wurde, dass der subeventualiter gestellte Antrag 3 unverständlich ist, weshalb keine Erwägungen dazu gemacht werden können (WPR.2023.102; Erw. II/7), wird auch im vorliegenden Verfahren aufgrund - 12 - desselben Grundes auf weitere Ausführungen zu dieser Antragsziffer verzichtet. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 17. Mai 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.39 einreichen.