Sie muss, wie alle staatlichen Massnahmen, dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen, wobei nach dem Willen des Gesetzgebers eine Haftdauer von bis zu 18 Monaten verhältnismässig sein kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.1; 134 I 92, Erw. 2.1.2; 133 II 97, Erw. 2.2). Nachdem die Verlängerung der Durchsetzungshaft für zulässig erklärt wurde, kann nicht von einer Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK die Rede sein. Damit erübrigt sich auch die Prüfung einer Genugtuung. Abgesehen davon könnte im Rahmen der vorliegend durchzuführenden Überprüfung der Haftverlängerung mangels Zuständigkeit ohnehin nicht über eine Genugtuung entschieden werden.