Wie bereits festgehalten wurde, besteht vorliegend ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner. Zudem hätte er die Schweiz bis zum 15. August 2022 verlassen müssen (siehe Erw. II/2.2 und II/2.3). Die Durchsetzungshaft stützt sich damit auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (Haft zur Sicherung eines schwebenden Ausweisungsverfahrens) und dient in diesem Rahmen der Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung (Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK). Sie muss, wie alle staatlichen Massnahmen, dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen, wobei nach dem Willen des Gesetzgebers eine Haftdauer von bis zu 18 Monaten verhältnismässig sein kann (BGE 140 II 409, Erw.