Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK hat jede Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, sofern die rechtmässige Festnahme oder der rechtmässige Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung dient.