7. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners stellte unter Antragsziffer 2 der Stellungnahme vom 6. Februar 2024 den Antrag, es sei festzustellen, dass die vorliegende Haft Art. 5 Ziff. 1 lit. b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verletze, weshalb dem Gesuchsgegner gemäss Art. 5 Ziff. 5 EMRK eine Genugtuung von Fr. 100.00 zu entrichten sei (act. 13).