Sollten hierbei mildere Massnahmen im Sinne einer Eingrenzung oder eine Meldepflicht gemeint sein, wären diese nicht zielführend und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der Gesuchsgegner an diese behördlichen Anordnungen halten würde. Es erschliesst sich nicht, inwiefern durch diese milderen Massnahmen der Gesuchsgegner dazu bewogen werden könnte, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren oder seine Bereitschaft zur Ausreise dadurch verstärkt werden soll, zumal das Ziel der Durchsetzungshaft genau darin besteht, den Gesuchsgegner zu einer Verhaltensänderung zu bewegen.