6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Soweit der Rechtsvertreter diesbezüglich vorbringt, die fortgesetzte Inhaftierung könne langfristige psychologische und soziale Folgen haben, ist anzumerken, dass der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs angab, gesund zu sein.