Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Wie bereits ausgeführt (siehe vorne Erw. II/4), ist das Beschleunigungsgebot – entgegen der Auffassung des - 10 - Rechtsvertreters – nicht verletzt. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot dennoch verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.