Der Gesuchsgegner hat sich mehrfach, zuletzt anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 2. Februar 2024 dahingehend geäussert, er sei nicht bereit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren bzw. eine Freiwilligkeitserklärung für die Rückkehr nach Algerien zu unterschreiben und weigere sich, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 249 ff., 355 ff., 380 ff). Er hat nach wie vor keine Identitätspapiere beschafft und legt damit ein unkooperatives und widersprüchliches Verhalten an den Tag. Er überliess folglich die Papierbeschaffung gänzlich den Behörden.