5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit neun Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft 15. Mai 2023 bis 14. November 2023; Durchsetzungshaft 14. November 2023 bis 14. Februar 2024). Die sechsmonatige Frist endete am 14. November 2023 und die Haft kann aufgrund der maximalen Haftdauer von 18 Monaten längstens bis zum 14. November 2024 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 2. Februar 2024 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 14. April 2024, 12.00 Uhr, an.