MI-act. 1 ff., 6 f., 188 f., 211 f., 279 f., 310 ff.). Der Rüge des Rechtsvertreters kann insofern nicht gefolgt werden, als die letzte Identifikationsanfrage bei den algerischen Behörden im Januar 2024 eingereicht wurde (MI-act. 376 f.). Somit entspricht es nicht der Wahrheit, dass die Behörden sich nicht mehr um die Ausschaffung des Gesuchsgegners bemühen. Aus dem Umstand, dass noch keine Antwort der ausländischen Behörde vorliegt, kann nicht zwangsläufig eine Verletzung des Beschleunigungsgebot abgeleitet werden. Es liegen damit keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.