Des Weiteren ist anzufügen, dass die Haft im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) erfolgt und der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs angab, dass er in Haft sehr gut behandelt werde (MI-act. 381). Einzig für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung vorübergehend im Bezirksgefängnis Aarau stattfinden (act. 1). Ohnehin handelt es sich vorliegend um ein schriftliches Verfahren, in dem es keiner Übernachtung oder einer längerfristigen Anwesenheit im Bezirksgefängnis bedarf. Inwiefern der Aufenthalt während einer Befragung strafenden Charakter haben soll, erschliesst sich deshalb nicht.