Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner die Haftbedingungen im Bezirksgefängnis Aarau weder anlässlich der Überprüfung einer Durchsetzungshaft vom 13. November 2023 (Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2023.101 vom 13. November 2023, Erw. II/4, MI-act. 339 ff.), sowie anlässlich der Haftverlängerung vom 13. Dezember 2024 (Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2023.102 vom 13. Dezember, Erw. II/3) noch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs beim MIKA beanstandet hat (MI-act. 380 ff.). -8-