Inwiefern eine andere, mildere Massnahme den Gesuchsgegner zur Kooperation bei der Ausreise bewegen könnte, ist nicht ersichtlich. Der amtliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bringt zwar vor, es müssten alternative und weniger einschneidende Massnahmen zur Inhaftierung in Betracht gezogen werden, legt jedoch nicht substanziiert dar, worin diese liegen könnten (act. 15). 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Der Rechtsvertreter beanstandet die Haftbedingungen im Bezirksgefängnis Aarau. So seien diese nicht gesetzeskonform und hätten strafenden Charakter (act. 14).