Wie bereits mit Urteil betreffend die Anordnung einer Durchsetzungshaft vom 13. November 2024 festgestellt, kann der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit nicht gegen seinen Willen ausgeschafft werden, da nach wie vor keine Vollzugsperspektiven bestehen, womit die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2023.101 vom 13. November 20234, Erw. 2.3).