Damit liegt nicht nur ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid, sondern auch eine rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a StGB vor (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.101 vom 13. November 2023, Erw. II/2.2 [MIact. 343]). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Die per 15. August 2022 angesetzte Ausreisefrist (MI-act. 153 f.) hat der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen lassen.