2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 14. Februar 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.102 vom 13. Dezember 2024; MI-act. 363 ff.). Am 2. Februar 2024 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Anlässlich der Befragung im Rahmen des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (act. 6). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.