1. Es sei die Verfügung vom 04.02.2024 (richtig: 02.02.2024) des MIKA sei aufzuheben und die inhaftierte Person (iP) sei unverzüglich in die Freiheit zu entlassen. 2. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die vorliegende Haft Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK verletzt und es sei dem Betroffenen eine Genugtuung von CHF 100.00 pro Hafttag auszurichten (Art. 5 Ziff. 5 EMRK). 3. Subeventualiter: Es seien bei einem Freiheitsentzug die geeigneten Ersatzmassnahmen anzuordnen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -5- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: