Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 4. Dezember 2023 gab der Gesuchsgegner an, nicht bereit zu sein, an der Papierbeschaffung mitzuwirken und in seinen vermuteten Heimatstaat Algerien zurückzukehren (MI-act. 355 ff.). Die darauf angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft (WPR.2023.102 [MI-act. 363 ff.]) wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2023 bis zum 14. Februar 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. -4-