Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde mit Urteil vom 11. August 2023 (WPR.2023.67 [MI-act. 300]) bis zum 14. November 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. Zwecks Abklärung der Identität des Gesuchsgegners stellte das SEM mehrere Anfragen an das algerische Konsulat (MI-act. 1 ff., 6 f., 188 f., 211 f., 279 f., 310 ff.), welche bislang unbeantwortet blieben. Die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2023 (WPR.2023.101 [MI-act. 339 ff.]) nicht bestätigt, wohl aber die eventualiter angeordnete Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat bis zum 14. Dezember 2023, 12.00 Uhr.