Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.12 / ko ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 12. Februar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Okutan Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien, alias B._____, von Algerien z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Rue Saint Pierre, Postfach 504, 1701 Fribourg Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 1. Februar 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und In- tegration [MI-act.] 112 ff.). Mit Entscheid vom 25. Mai 2022 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgeg- ners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Ent- scheids zu verlassen und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 112 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juli 2022 nicht ein (MI-act. 141 ff.). Der Gesuchsgegner wurde am 26. März 2022 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 40.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (MI-act. 31 ff.). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 30. Mai 2022 gab der Gesuchsgeg- ner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) an, dass er nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren wolle (MI- act. 121). Mit Schreiben vom 8. August 2022 forderte das SEM den Gesuchsgegner auf, die Schweiz bis am 15. August 2022 zu verlassen, und ermahnte ihn, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (MI-act. 153). Am 15. September 2022 wurde der Gesuchsgegner von der Stadtpolizei Zürich wegen Verdachts eines versuchten Einbruchdiebstahls in ein Einfa- milienhaus verhaftet (MI-act. 163 ff., 175 ff.). Am 17. September 2022 wurde er vom Zwangsmassnahmengericht Zürich in Untersuchungshaft versetzt (MI-act. 183 ff.) und am 22. September 2022 in das Zentralgefäng- nis Lenzburg überstellt (MI-act. 182). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 wurde der Gesuchsgegner vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bis am 15. März 2023 in Sicherheitshaft versetzt (MI- act. 199 ff.). Mit Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 1. März 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfa- cher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von acht Monaten (unter Anrechnung von 168 Tagen Untersu- chungshaft) und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Ausserdem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Auf eine Eintragung im Schenge- ner Informationssystem wurde verzichtet (MI-act. 213 ff.). -3- Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 17. April 2023 gab der Gesuchs- gegner gegenüber dem MIKA wiederum an, dass er nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren wolle und er auch nicht bereit sei, bei der Beschaf- fung von Reisepapieren mitzuwirken (MI-act. 229 ff.). Anhand einer Lingua-Sprachanalyse vom 12. Mai 2023 wurde festgestellt, dass der Gesuchsgegner eindeutig in Algerien sozialisiert wurde (MI- act. 247). Der Gesuchsgegner wurde am 15. Mai 2023, 7.00 Uhr, aus dem Strafvoll- zug entlassen (MI-act. 249) und durch das MIKA in Ausschaffungshaft ge- nommen. Mit Urteil vom 17. Mai 2023 wurde die angeordnete Ausschaf- fungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 14. Au- gust 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2023.39 [MI-act. 267 ff.]). Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 stellte das MIKA ein Rechtshilfeersuchen an Interpol Bern betreffend die Abklärung der Identität des Gesuchs- gegners (MI-act. 288). Am 27. Juli 2023 gab Interpol Bern an, der Gesuchs- gegner sei weder in der Datenbank für Gesichtserkennung noch in der Datenbank für Fingerabdrücke gelistet (MI-act. 316 ff.). Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde mit Urteil vom 11. August 2023 (WPR.2023.67 [MI-act. 300]) bis zum 14. November 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. Zwecks Abklärung der Identität des Gesuchsgegners stellte das SEM meh- rere Anfragen an das algerische Konsulat (MI-act. 1 ff., 6 f., 188 f., 211 f., 279 f., 310 ff.), welche bislang unbeantwortet blieben. Die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 13. No- vember 2023 (WPR.2023.101 [MI-act. 339 ff.]) nicht bestätigt, wohl aber die eventualiter angeordnete Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat bis zum 14. Dezember 2023, 12.00 Uhr. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 4. Dezember 2023 gab der Gesuchsgegner an, nicht bereit zu sein, an der Papierbeschaffung mitzuwirken und in seinen vermuteten Heimatstaat Algerien zurück- zukehren (MI-act. 355 ff.). Die darauf angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft (WPR.2023.102 [MI-act. 363 ff.]) wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2023 bis zum 14. Februar 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. -4- B. Am 2. Februar 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Abwesenheit des Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 380 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durch- setzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG und Art. 79 AIG um zwei Monate bis zum 14. April 2024, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft verzichte (MI-act. 381). D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 wurde die Anordnung der Haftver- längerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechts- vertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 6. Februar 2024, 16.00 Uhr (Eingang) zugestellt (act. 9 f.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte am 6. Februar 2024, 15.26 Uhr, eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 13 ff.): 1. Es sei die Verfügung vom 04.02.2024 (richtig: 02.02.2024) des MIKA sei aufzuheben und die inhaftierte Person (iP) sei unverzüglich in die Freiheit zu entlassen. 2. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die vorliegende Haft Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK verletzt und es sei dem Betroffenen eine Genugtuung von CHF 100.00 pro Hafttag auszurichten (Art. 5 Ziff. 5 EMRK). 3. Subeventualiter: Es seien bei einem Freiheitsentzug die geeigneten Er- satzmassnahmen anzuordnen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -5- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Eine bestehende Durchsetzungshaft kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Auf Gesuch der inhaftierten Person überprüft das angerufene Gericht die Rechtmässigkeit und Angemes- senheit der durch das MIKA angeordneten Verlängerung der Durch- setzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einreichung des Gesuchs (Art. 78 Abs. 4 AIG). Verzichtet der Inhaftierte auf eine mündliche Verhandlung, entscheidet die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft aufgrund der Akten über die Verlängerung der Durchsetzungshaft (Urteil des Bundes- gerichts 2C_1089/2012 vom 22. November 2012, Erw. 3.2.1). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 14. Februar 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.102 vom 13. Dezember 2024; MI-act. 363 ff.). Am 2. Februar 2024 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Anlässlich der Befragung im Rahmen des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der ange- ordneten Haftverlängerung (act. 6). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). -6- 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftverlängerung damit, dass der Gesuchs- gegner nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich seiner Ausreise zeige. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Ausreise zu kooperieren. Der Haft- zweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs- entscheid vorliegt. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 13. November 2023 festgestellt wurde (MI-act. 339 ff.), liegt mit dem Entscheid des SEM vom 25. Mai 2022 (MI-act. 112 ff.) ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vor. Weiter wurde er mit Strafurteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 1. März 2023 für fünf Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 213 ff.). Damit liegt nicht nur ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid, sondern auch eine rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a StGB vor (Entscheid des Verwaltungs- gerichts WPR.2023.101 vom 13. November 2023, Erw. II/2.2 [MI- act. 343]). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Die per 15. August 2022 angesetzte Ausreisefrist (MI-act. 153 f.) hat der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen lassen. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung oder die Landesverweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Sämtliche seitens der Behörden unternommenen Anstrengungen zur Feststellung der Identität des Gesuchsgegners sind bis dato erfolglos geblieben und er ist nach wie vor weder bereit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren, noch bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken (MI-act. 1 ff., 6 f., 159 ff., 188 ff., 211 ff., 279 ff., 288 f., 310 ff.). Mangels konkreter Aussichten ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass das MIKA bzw. das SEM ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners Reisepapiere erhältlich machen kann. Der Gesuchsgegner gab anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. Februar 2024 erneut an, er sei nicht bereit, die Schweiz freiwillig zu -7- verlassen und er habe keine Identitätspapiere (MI-act. 380 ff.). Vor diesem Hintergrund hat sich nichts daran geändert, dass die Wegweisung bzw. die Landesverweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Gesuchs- gegners nicht vollzogen werden kann. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte. Wie bereits mit Urteil betreffend die Anordnung einer Durchsetzungshaft vom 13. November 2024 festgestellt, kann der Gesuchsgegner in abseh- barer Zeit nicht gegen seinen Willen ausgeschafft werden, da nach wie vor keine Vollzugsperspektiven bestehen, womit die Anordnung einer Aus- schaffungshaft unzulässig ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2023.101 vom 13. November 20234, Erw. 2.3). Inwiefern eine andere, mildere Massnahme den Gesuchsgegner zur Kooperation bei der Ausreise bewegen könnte, ist nicht ersichtlich. Der amtliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bringt zwar vor, es müssten alternative und weniger einschneidende Massnahmen zur Inhaftierung in Betracht gezogen werden, legt jedoch nicht substanziiert dar, worin diese liegen könnten (act. 15). 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Der Rechtsvertreter beanstandet die Haftbedingungen im Bezirksgefängnis Aarau. So seien diese nicht gesetzeskonform und hätten strafenden Charakter (act. 14). Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner die Haftbedingungen im Bezirksgefängnis Aarau weder anlässlich der Überprüfung einer Durch- setzungshaft vom 13. November 2023 (Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2023.101 vom 13. November 2023, Erw. II/4, MI-act. 339 ff.), sowie anlässlich der Haftverlängerung vom 13. Dezember 2024 (Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2023.102 vom 13. Dezember, Erw. II/3) noch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs beim MIKA beanstandet hat (MI-act. 380 ff.). -8- Des Weiteren ist anzufügen, dass die Haft im Zentrum für ausländer- rechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) erfolgt und der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs angab, dass er in Haft sehr gut behandelt werde (MI-act. 381). Einzig für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung vorübergehend im Bezirksgefängnis Aarau stattfinden (act. 1). Ohnehin handelt es sich vorliegend um ein schriftliches Verfahren, in dem es keiner Übernachtung oder einer längerfristigen Anwesenheit im Bezirksgefängnis bedarf. Inwiefern der Aufenthalt während einer Befragung strafenden Charakter haben soll, erschliesst sich deshalb nicht. Der Rechtsvertreter legt auch nicht konkret dar, weshalb und in welchem Umfang ein allfälliger Aufenthalt im Bezirksgefängnis das Gemüt des Gesuchsgegners negativ beeinflussen würde, zumal er zeitnah an eine Verhandlung oder Befragung wieder ins ZAA überstellt wird. Insofern liegen bezüglich der Haftbedingungen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. 4. Der Rechtsvertreter macht geltend, es würden keine Bemühungen mehr unternommen, den Gesuchsgegner auszuschaffen, weshalb das Be- schleunigungsgebot verletzt sei (act. 15). Es trifft zwar zu, dass das Beschleunigungsgebot verletzt sein kann, wenn die Schweizer Behörden während zweier Monate untätig bleiben. Davon ist jedoch nicht unbesehen auszugehen, wenn die Behörden bei ausländischen Staaten eine Identifi- zierungsanfrage stellen und innerhalb einer kurzen Zeit keine Antwort vorliegt. Wie bereits mit Urteil vom 13. Dezember 2023 festgehalten, wurden seitens des MIKA mehrere Versuche unternommen, die Identität des Gesuchsgegners abzuklären (vgl. vorne lit. A; MI-act. 1 ff., 6 f., 188 f., 211 f., 279 f., 310 ff.). Der Rüge des Rechtsvertreters kann insofern nicht gefolgt werden, als die letzte Identifikationsanfrage bei den algerischen Behörden im Januar 2024 eingereicht wurde (MI-act. 376 f.). Somit entspricht es nicht der Wahrheit, dass die Behörden sich nicht mehr um die Ausschaffung des Gesuchsgegners bemühen. Aus dem Umstand, dass noch keine Antwort der ausländischen Behörde vorliegt, kann nicht zwangsläufig eine Verletzung des Beschleunigungsgebot abgeleitet werden. Es liegen damit keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder -9- sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit neun Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft 15. Mai 2023 bis 14. Novem- ber 2023; Durchsetzungshaft 14. November 2023 bis 14. Februar 2024). Die sechsmonatige Frist endete am 14. November 2023 und die Haft kann aufgrund der maximalen Haftdauer von 18 Monaten längstens bis zum 14. November 2024 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 2. Februar 2024 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 14. April 2024, 12.00 Uhr, an. Nachdem die Dauer von sechs Monaten bereits seit dem 14. November 2023 überschritten ist, müssen die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein. Der Gesuchsgegner hat sich mehrfach, zuletzt anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 2. Februar 2024 dahingehend geäussert, er sei nicht bereit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren bzw. eine Freiwilligkeitserklärung für die Rückkehr nach Algerien zu unterschreiben und weigere sich, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 249 ff., 355 ff., 380 ff). Er hat nach wie vor keine Identitätspapiere beschafft und legt damit ein unkooperatives und widersprüchliches Verhalten an den Tag. Er überliess folglich die Papierbeschaffung gänzlich den Behörden. Auch liegen bislang keine Rückmeldungen der algerischen Behörden betreffend die Identitäts- anfragen des SEM vor. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a und b AIG erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft an- zuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Damit laufen die Vorbringen des Rechtsvertreters ins Leere, wonach eine erneute Haftverlängerung unverhältnismässig sei. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Wie bereits ausgeführt (siehe vorne Erw. II/4), ist das Beschleunigungsgebot – entgegen der Auffassung des - 10 - Rechtsvertreters – nicht verletzt. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot dennoch verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhält- nisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftver- längerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Soweit der Rechtsvertreter dies- bezüglich vorbringt, die fortgesetzte Inhaftierung könne langfristige psychologische und soziale Folgen haben, ist anzumerken, dass der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs angab, gesund zu sein. Zudem kann er in Haft jederzeit einen Arzt verlangen, wenn er einen benötigt (MI-act. 381). Ferner macht der Rechtsvertreter geltend, die fortgesetzte Inhaftierung stelle kein geeignetes und notwendiges Mittel dar, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Sein Mandant habe klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, bei seiner Rückführung mitzuwirken. Zudem müssten Alternativen zur Inhaftierung in Betracht gezogen werden (act. 15). Sollten hierbei mildere Massnahmen im Sinne einer Eingrenzung oder eine Meldepflicht gemeint sein, wären diese nicht zielführend und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der Gesuchsgegner an diese behörd- lichen Anordnungen halten würde. Es erschliesst sich nicht, inwiefern durch diese milderen Massnahmen der Gesuchsgegner dazu bewogen werden könnte, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren oder seine Bereitschaft zur Ausreise dadurch verstärkt werden soll, zumal das Ziel der Durch- setzungshaft genau darin besteht, den Gesuchsgegner zu einer Ver- haltensänderung zu bewegen. Auch wenn die Chance, dass der Gesuchsgegner sein Verhalten ändern wird, als gering bezeichnet werden muss, wird sich zeigen müssen, ob er mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft effektiv nicht zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren, bei der Abklärung seiner Identität mitzuwirken oder freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Eine Entlassung aus der Durchsetzungshaft vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten, mit der Begründung, ein Betroffener verweigere standhaft die für den Vollzug der Wegweisung notwendige Mitwirkung, kommt deshalb nicht in Frage. Dies umso weniger, als die Anordnung einer Durchsetzungshaft ein unkooperatives Verhalten des Betroffenen voraussetzt und der Gesetzgeber festgelegt hat, wie lange auf einen Betroffenen mittels Inhaftierung Druck ausgeübt werden darf, damit dieser sein Verhalten ändert. Zudem ist es gerichtsnotorisch, dass die Weigerung zur Kooperation mit zunehmender Haftdauer abnimmt und - 11 - es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2015 vom 7. August 2015, Erw. 2.2). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. 7. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners stellte unter Antragsziffer 2 der Stellungnahme vom 6. Februar 2024 den Antrag, es sei festzustellen, dass die vorliegende Haft Art. 5 Ziff. 1 lit. b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verletze, weshalb dem Gesuchsgegner gemäss Art. 5 Ziff. 5 EMRK eine Genugtuung von Fr. 100.00 zu entrichten sei (act. 13). Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK hat jede Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, sofern die rechtmässige Festnahme oder der rechtmässige Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetz- lichen Verpflichtung dient. Wie bereits festgehalten wurde, besteht vorliegend ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner. Zudem hätte er die Schweiz bis zum 15. August 2022 verlassen müssen (siehe Erw. II/2.2 und II/2.3). Die Durchsetzungshaft stützt sich damit auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (Haft zur Sicherung eines schwebenden Ausweisungsverfahrens) und dient in diesem Rahmen der Erzwingung einer durch das Gesetz vor- geschriebenen Verpflichtung (Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK). Sie muss, wie alle staatlichen Massnahmen, dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen, wobei nach dem Willen des Gesetzgebers eine Haftdauer von bis zu 18 Monaten verhältnismässig sein kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.1; 134 I 92, Erw. 2.1.2; 133 II 97, Erw. 2.2). Nachdem die Verlängerung der Durchsetzungshaft für zulässig erklärt wurde, kann nicht von einer Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK die Rede sein. Damit erübrigt sich auch die Prüfung einer Genugtuung. Abgesehen davon könnte im Rahmen der vorliegend durchzuführenden Überprüfung der Haftverlängerung mangels Zuständigkeit ohnehin nicht über eine Genugtuung entschieden werden. 8. Nachdem bereits im Urteil vom 13. Dezember 2023 drauf hingewiesen wurde, dass der subeventualiter gestellte Antrag 3 unverständlich ist, weshalb keine Erwägungen dazu gemacht werden können (WPR.2023.102; Erw. II/7), wird auch im vorliegenden Verfahren aufgrund - 12 - desselben Grundes auf weitere Ausführungen zu dieser Antragsziffer verzichtet. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 17. Mai 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.39 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit gestellt werden kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.2) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls erneut verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör – insbesondere betreffend seiner Ausreisebereitschaft – zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype- Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die allfällige Anordnung einer Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 2. Februar 2024 durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wird bis zum 14. April 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. - 13 - 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der mit Urteil vom 17. Mai 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.39 einreichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per Inca-Mail) das MIKA (mit Rückschein; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 12. Februar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. i.V. J. Huber Okutan