8. Der Vertreter des Gesuchsgegners beantragt darüber hinaus, dem Gesuchsgegner sei sein eingezogener Führerausweis auszuhändigen (Protokoll S. 4, act. 34). Inhalt des vorliegenden Verfahrens bildet allein die Überprüfung der angeordneten Administrativhaft. Es ist unklar und wurde indessen auch nicht begründet, inwiefern dieser Antrag in Zusammenhang zum relevanten Verfahrensgegenstand stehen soll. Auf den unbegründeten Antrag ist demnach nicht weiter einzugehen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.