3.3. Ob auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG erfüllt ist kann offengelassen werden, da bereits zwei Haftgründe erfüllt sind, womit sich eine detaillierte Prüfung dieses Haftgrunds erübrigt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 33). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. -7-