Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 14. März 2024 wurde der Gesuchsgegner für sieben Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 381 ff.). Zudem wurde der Gesuchsgegner mit Verfügung des SEM vom 10. März 2022 mit einem Einreiseverbot, gültig bis zum 19. März 2026, belegt (MIact. 141). Mit seiner Einreise und seinem Aufenthalt in der Schweiz hat der Gesuchsgegner gegen die rechtskräftige Landesverweisung und das gültige Einreiseverbot verstossen. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben.