wenn eine ausländische Person trotz eines Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Auch wenn in Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG von einem Einreiseverbot die Rede ist, kann dieser Gesetzesartikel auch auf die Landesverweisung angewendet werden (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 108, wonach in Analogie zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur altrechtlichen Landesverweisung davon auszugehen ist, dass auch die Missachtung der Fernhaltewirkung einer neurechtlichen Landesverweisung den Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt).