2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 14. März 2024 wurde der Gesuchsgegner für sieben Jahre des Landes verwiesen. Das Urteil ist am 14. März 2024 unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 381 ff.). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern auch eine rechtskräftige Landesverweisung vor.