Mit Verfügung vom 30. August 2022 wies das SEM den Gesuchsgegner erneut aus der Schweiz weg (MI-act. 275 ff.). Der Gesuchsgegner wurde am 29. September 2022 zum zweiten Mal nach Frankreich ausgeschafft (MI-act. 327). Am 5. März 2023 reiste der Gesuchsgegner erneut in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch (MI-act. 360). Das SEM trat nicht auf das Asylgesuch ein und wies den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 12. Mai aus der Schweiz weg, wobei die Verfügung am 22. Juni 2023 in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 360).