Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.124 / th ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 27. Dezember 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Clavadetscher, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hufschmid Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Hatice Karadere, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner C._____, von Nordmazedonien z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner ist am 22. Dezember 2015 legal in die Schweiz einge- reist (Akten des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau [MI- act.] 4 f.). Am 21. Januar 2016 heiratete der Gesuchsgegner seine heutige Ehefrau (kosovarische Staatsbürgerin), wobei aus dieser Beziehung am 17. Sep- tember 2015 eine gemeinsame Tochter hervor ging (MI-act. 4). Das Migrationsamt Zürich verfügte am 20. April 2021 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Gesuchsgegners und seiner Ehefrau und wies diese aus der Schweiz weg (MI-act. 3 ff.), woraufhin die Eheleute am 21. August 2021 freiwillig nach Frankreich ausreisten und dort um Asyl er- suchten (MI-act. 32 ff.). Am 15. Januar 2022 nahm die Kantonspolizei Aargau den Gesuchsgegner bei der Begehung eines Einbruchdiebstahls in Q._____ fest (MI-act. 36 ff.). Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) gewährte dem Gesuchsgegner am 24. Februar 2022 das rechtliche Gehör hinsicht- lich der Anordnung einer Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens und ver- fügte diese gleichentags (MI-act. 116 ff.). Der Gesuchsgegner wurde mit Verfügung vom 8. März 2022 aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 130). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) belegte den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 10. März 2022 mit einem Einreiseverbot, gültig bis zum 19. März 2026 (MI-act. 141). Am 13. April 2022 wurde der Gesuchsgegner nach Frankreich ausgeschafft (MI-act. 175). Die Kantonspolizei Zürich nahm den Gesuchsgegner im Rahmen einer Kontrolle am 10. August 2022 fest, da dieser das gültige Einreiseverbot missachtet hatte, und zog seinen Führerausweis zuhanden des Strassen- verkehrsamtes ein (MI-act. 194 ff.). Das MIKA gewährte dem Gesuchsgegner daraufhin am 12. August 2022 erneut das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens und verfügte diese gleichentags (MI-act. 230 ff.). Mit Urteil vom 15. August 2022 bestätigte der Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts die angeordnete Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (MI- act. 258 ff.). -3- Mit Verfügung vom 30. August 2022 wies das SEM den Gesuchsgegner erneut aus der Schweiz weg (MI-act. 275 ff.). Der Gesuchsgegner wurde am 29. September 2022 zum zweiten Mal nach Frankreich ausgeschafft (MI-act. 327). Am 5. März 2023 reiste der Gesuchsgegner erneut in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch (MI-act. 360). Das SEM trat nicht auf das Asylgesuch ein und wies den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 12. Mai aus der Schweiz weg, wobei die Verfügung am 22. Juni 2023 in Rechtskraft er- wuchs (MI-act. 360). Der Migrationsdienst Bern (MIDI) führte mit dem Gesuchsgegner am 5. Juli 2023 ein Ausreisegespräch, wobei der Gesuchsgegner angab, bereit zu sein, nach Nordmazedonien auszureisen (MI-act. 354 ff.). Der Gesuchsgegner ist in der Folge am 31. Juli 2023 freiwillig nach Skopje, Nordmazedonien, ausgereist (MI-act. 370 f.). Mit Urteil vom 14. März 2024 hat das Bezirksgericht Aarau den Gesuchs- gegner wegen gewerbsmässigem Diebstahl und mehrfachem Hausfrie- densbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt und diesen für sieben Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 381 ff.). Gemäss eigenen Angaben des Gesuchsgegners ist dieser im Oktober 2024 erneut illegal in die Schweiz eingereist (MI-act. 429). Am 20. Dezem- ber 2024 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen einer Kontrolle der Kan- tonspolizei Zürich verhaftet (MI-act. 408 ff.) und dem Bezirksgefängnis Aarau zwecks Strafverbüssung zugeführt (MI-act. 400 f.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 27. Dezember 2024 das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Aus- schaffungshaft gewährt (MI-act. 427 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 30. Dezember 2024, 08:00 Uhr. Sie wird in Anwen- dung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 29. März 2025, 12:00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer -4- Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 4, act. 34). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 34): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 27. Dezember 2024 sei auf- zuheben und der Gesuchgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Dem Gesuchgegner sei der eingezogene Schweizer Führerausweis wie- der auszuhändigen. 3. Eventuell sei die Haftentlassung mit Auflagen zu verbinden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wird der Gesuchsgegner am 30. Dezember 2024, 08:00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 27. Dezember 2024, 11.40 Uhr; das Urteil wurde um 12.30 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung er- folgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. -5- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR sowie § 89 der Verordnung über den Vollzug von Stra- fen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 14. März 2024 wurde der Ge- suchsgegner für sieben Jahre des Landes verwiesen. Das Urteil ist am 14. März 2024 unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 381 ff.). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern auch eine rechtskräftige Landesverweisung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen wür- den. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, -6- wenn eine ausländische Person trotz eines Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Auch wenn in Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG von einem Einreiseverbot die Rede ist, kann dieser Gesetzesartikel auch auf die Landesverweisung angewendet werden (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 108, wonach in Analogie zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur altrechtlichen Lan- desverweisung davon auszugehen ist, dass auch die Missachtung der Fernhaltewirkung einer neurechtlichen Landesverweisung den Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt). Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 14. März 2024 wurde der Ge- suchsgegner für sieben Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 381 ff.). Zu- dem wurde der Gesuchsgegner mit Verfügung des SEM vom 10. März 2022 mit einem Einreiseverbot, gültig bis zum 19. März 2026, belegt (MI- act. 141). Mit seiner Einreise und seinem Aufenthalt in der Schweiz hat der Gesuchsgegner gegen die rechtskräftige Landesverweisung und das gül- tige Einreiseverbot verstossen. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben. 3.2. Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach ein Haftgrund gegeben ist, wenn eine ausländische Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB sind Verbrechen Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Der Gesuchsgegner wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 14. März 2024 nach Art. 139 Ziff. 2 aStGB verurteilt, gemäss welchem der gewerbsmässige Diebstahl mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft wird. Somit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben. 3.3. Ob auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG erfüllt ist kann offengelassen werden, da bereits zwei Haftgründe erfüllt sind, womit sich eine detaillierte Prüfung dieses Haftgrunds erübrigt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Proto- koll S. 3, act. 33). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. -7- 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Ge- wohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftan- ordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersicht- lich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen lies- sen. 8. Der Vertreter des Gesuchsgegners beantragt darüber hinaus, dem Ge- suchsgegner sei sein eingezogener Führerausweis auszuhändigen (Proto- koll S. 4, act. 34). Inhalt des vorliegenden Verfahrens bildet allein die Über- prüfung der angeordneten Administrativhaft. Es ist unklar und wurde indes- sen auch nicht begründet, inwiefern dieser Antrag in Zusammenhang zum relevanten Verfahrensgegenstand stehen soll. Auf den unbegründeten An- trag ist demnach nicht weiter einzugehen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. -8- IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Ver- handlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Prä- senzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstan- den ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsge- richt spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzu- reichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 27. Dezember 2024 per 30. Dezember 2024 angeordnete Aus- schaffungshaft wird bis zum 29. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzu- reichen. -9- Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 27. Dezember 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Clavadetscher Hufschmid