Identitätsausweis, der sich beim SEM befindet (MI-act. 1, Protokoll S. 6, act. 32). Des Weiteren verfügt er auch nicht über ein allfälliges Visum eines Drittstaates, weshalb eine legale Ausreise in einen Drittstaat im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Die angeordnete Haft erweist sich damit auch unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig.