unbekannten Aufenthalts war. Ab dem 19. Juni 2024 hielt er sich nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft auf und verletzte dadurch seine Pflicht, sich den Behörden jederzeit zur Verfügung zu halten (MI-act. 77 f.). Bei einem bereits zuvor erfolgten Untertauchen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig von einer weiter bestehenden Untertauchensgefahr auszugehen (BGE 140 II 1, Erw. 5.3).