In dieser konstanten Weigerung, in sein Heimatland zurückzukehren, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Während der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner erneut und unmissverständlich zu Protokoll, die Schweiz nicht verlassen zu wollen (Protokoll S. 7, act. 33). Weiter hat der Gesuchsgegner es unterlassen, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und verfügt im Zeitpunkt der heutigen Verhandlung über keinen Reisepass, sondern nur über einen türkischen Identitätsausweis, der sich beim SEM befindet (MI-act. 1 ff., Protokoll S. 6, act. 32).