3.2. Bereits im Rahmen eines Gesprächs mit der Rückkehrberatungsstelle vom 30. Mai 2024 äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Türkei zu verlassen (MI-act. 63). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 12. Juni 2024 wiederholte der Gesuchsgegner erneut, dass er die Schweiz nicht verlassen wolle (MIact. 69 ff.). Der Gesuchsgegner reiste zwar eigenen Angaben zufolge am 19. Juni 2024 aus der Schweiz aus und hielt sich in der Folge in Frankreich auf (MI-act. 88). Mit rechtskräftigem Entscheid vom 5. März 2024 hatte ihn das SEM jedoch aus dem gesamten Schengen-Raum weggewiesen (MIact.