Die vom Gesuchsgegner an der heutigen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachten Vorbringen sind dieselben wie im Asylantrag und wurden vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht bereits abschliessend beurteilt. Der Gesuchsgegner vermochte auch keinerlei neue Nachweise zu erbringen, die zu einer anderen Einschätzung führen würden (vgl. Protokoll, S. 5 ff., act. 31). Zudem haben sich die Verhältnisse seit der Eröffnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Mai 2024 auch nicht grundlegend geändert. Eine offensichtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsentscheides ist demnach vorliegend zu verneinen (vgl. BGE 125 II 217, Erw. 2).