Der Gesuchsgegner bringt anlässlich der heutigen Verhandlung vor, es bestehe im Falle seiner Rückkehr in die Türkei eine Gefahr an Leib und Leben (Protokoll S 5, act. 31). Sowohl das SEM mit Entscheid vom 5. März 2024 als auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Mai 2024 qualifizierten die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Asylgründe als nicht asylrelevant oder unglaubhaft (MI-act. 28 ff., 47 ff.). Die vom Gesuchsgegner an der heutigen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachten Vorbringen sind dieselben wie im Asylantrag und wurden vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht bereits abschliessend beurteilt.