Mit Entscheid vom 5. März 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen- Raum weg (MI-act. 28 ff.). Da dieser Wegweisungsentscheid mit der Ausreise des Gesuchsgegners nach Frankreich konsumiert wurde, eröffnete das MIKA dem Gesuchsgegner am 20. Dezember 2024 eine neue Wegweisung (MI-act. 93 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. -5- 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.