Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 87 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei erneut an, nicht bereit zu sein, in die Türkei auszureisen (MI-act. 88). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 20. Dezember 2024, 13.20 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 19. März 2025, 12.00 Uhr angeordnet.