Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.123 / th / ou ZEMIS [***], N [***] Urteil vom 23. Dezember 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Clavadetscher, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hufschmid Rechtspraktikantin Unger Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von der Türkei z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 17. Februar 2023 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 6 ff.). Am 5. März 2024 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies diesen aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 28 ff.). Mit Verfügung vom 10. Mai 2024 wies das SEM den Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zu (MI-act. 23). Die gegen den Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 5. März 2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Mai 2024 ab (MI-act. 47 ff.). Das SEM setzte dem Gesuchsgegner am 23. Mai 2024 eine Ausreisefrist bis zum 21. Juni 2024 an, um die Schweiz zu verlassen (MI-act. 58). Im Rahmen eines Termins bei der Rückkehrberatungsstelle am 30. Mai 2024 gab der Gesuchsgegner an, dass eine Rückkehr in die Türkei keine Option darstelle (MI-act. 63). Selbige Aussage wiederholte der Gesuchsgegner im Rahmen des Ausreisegespräches mit dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) am 12. Juni 2024 (MI-act. 69 ff.). Das SEM bestätigte gleichentags, dass sich ein gültiger Identitätsausweis des Gesuchsgegners beim SEM befindet (MI-act. 68). Der Gesuchsgegner tauchte am 19. Juni 2024 unter und reiste eigenen Angaben zufolge nach Frankreich aus (MI-act. 88). Das MIKA liess ihn am 4. Juli 2024 im RIPOL zu Inhaftierung ausschreiben (MI-act. 78). Im Zuge einer Anwesenheitskontrolle der Kantonspolizei Aargau wurde der Gesuchsgegner am 19. Dezember 2024 wegen Verdacht auf Fälschung eines Ausweises verhaftet (MI-act. 79 ff.) und am 20. Dezember 2024 dem MIKA zugeführt (MI-act. 114). Das MIKA gewährte dem Gesuchsgegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Wegweisung und verfügte im Anschluss an die Befragung per sofort die erneute Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und dem Schengen-Raum (MI- act. 93 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 20. Dezember 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer -3- Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 87 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei erneut an, nicht bereit zu sein, in die Türkei auszureisen (MI-act. 88). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 20. Dezember 2024, 13.20 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 19. März 2025, 12.00 Uhr angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 30). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5, act. 31): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 20. Dezember 2024 sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Eventuell sei die Haftentlassung mit Auflagen zu verbinden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und -4- Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 20. Dezember 2024, 13.20 Uhr, aus der polizeilich motivierten Haft entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 23. Dezember 2024, 11.35 Uhr; das Urteil wurde um 12.30 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 5. März 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen- Raum weg (MI-act. 28 ff.). Da dieser Wegweisungsentscheid mit der Ausreise des Gesuchsgegners nach Frankreich konsumiert wurde, eröffnete das MIKA dem Gesuchsgegner am 20. Dezember 2024 eine neue Wegweisung (MI-act. 93 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. -5- 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der Gesuchsgegner bringt anlässlich der heutigen Verhandlung vor, es bestehe im Falle seiner Rückkehr in die Türkei eine Gefahr an Leib und Leben (Protokoll S 5, act. 31). Sowohl das SEM mit Entscheid vom 5. März 2024 als auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Mai 2024 qualifizierten die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Asylgründe als nicht asylrelevant oder unglaubhaft (MI-act. 28 ff., 47 ff.). Die vom Gesuchs- gegner an der heutigen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungs- gericht geltend gemachten Vorbringen sind dieselben wie im Asylantrag und wurden vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht bereits abschliessend beurteilt. Der Gesuchsgegner vermochte auch keinerlei neue Nachweise zu erbringen, die zu einer anderen Einschätzung führen würden (vgl. Protokoll, S. 5 ff., act. 31). Zudem haben sich die Verhältnisse seit der Eröffnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Mai 2024 auch nicht grundlegend geändert. Eine offensichtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsentscheides ist demnach vorliegend zu verneinen (vgl. BGE 125 II 217, Erw. 2). Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). -6- Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Bereits im Rahmen eines Gesprächs mit der Rückkehrberatungsstelle vom 30. Mai 2024 äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Türkei zu verlassen (MI-act. 63). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 12. Juni 2024 wiederholte der Gesuchsgegner erneut, dass er die Schweiz nicht verlassen wolle (MI- act. 69 ff.). Der Gesuchsgegner reiste zwar eigenen Angaben zufolge am 19. Juni 2024 aus der Schweiz aus und hielt sich in der Folge in Frankreich auf (MI-act. 88). Mit rechtskräftigem Entscheid vom 5. März 2024 hatte ihn das SEM jedoch aus dem gesamten Schengen-Raum weggewiesen (MI- act. 34). Der Gesuchsgegner konnte damit nur auf illegalem Weg nach Frankreich eingereist sein und hat mit seinem Verbleib im Schengen-Raum nach Ablauf der zuletzt angesetzten Ausreisefrist bis zum 21. Juni 2024 (vgl. MI-act. 58), gegen den Wegweisungsentscheid des SEM verstossen. In dieser konstanten Weigerung, in sein Heimatland zurückzukehren, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Während der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner erneut und unmissverständlich zu Protokoll, die Schweiz nicht verlassen zu wollen (Protokoll S. 7, act. 33). Weiter hat der Gesuchsgegner es unterlassen, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und verfügt im Zeitpunkt der heutigen Verhandlung über keinen Reisepass, sondern nur über einen türkischen Identitätsausweis, der sich beim SEM befindet (MI-act. 1 ff., Protokoll S. 6, act. 32). Anlässlich einer Personenkontrolle am 19. Dezember 2024 hat sich der Gesuchsgegner mit einer gefälschten rumänischen Identitätskarte lautend auf B._____, geb. tt.mm.jjjj ausgewiesen (MI-act. 79 ff.). Das Benutzen eines gefälschten Ausweises spricht für eine Untertauchensgefahr. Die Untertauchensgefahr wird zudem dadurch bestärkt, dass der Gesuchsgegner bereits einmal über einen Zeitraum von sechs Monaten -7- unbekannten Aufenthalts war. Ab dem 19. Juni 2024 hielt er sich nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft auf und verletzte dadurch seine Pflicht, sich den Behörden jederzeit zur Verfügung zu halten (MI-act. 77 f.). Bei einem bereits zuvor erfolgten Untertauchen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig von einer weiter bestehenden Unter- tauchensgefahr auszugehen (BGE 140 II 1, Erw. 5.3). Nach dem Gesagten steht im vorliegenden Fall fest, dass der Gesuchs- gegner insbesondere aufgrund der Benutzung eines gefälschten Identifikationsausweises, seiner Weigerung, die Schweiz zu verlassen, der Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten sowie dem bereits einmalig erfolgten Untertauchen klare Anzeichen für eine Unter- tauchensgefahr gesetzt hat. Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung Türkei verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine relevanten Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3 f., act. 29). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Der Gesuchsgegner gibt im Rahmen der heutigen Verhandlung zu Protokoll, er sei bereit, die Schweiz in Richtung eines Drittstaates zu verlassen (Protokoll, S. 7, act. 33). Indes hat sich der Gesuchsgegner trotz angeblich grossem Beziehungsnetzwerk nicht um die Beschaffung eines Reisepasses bemüht und verfügt im Zeitpunkt der heutigen Verhandlung nur über einen türkischen -8- Identitätsausweis, der sich beim SEM befindet (MI-act. 1, Protokoll S. 6, act. 32). Des Weiteren verfügt er auch nicht über ein allfälliges Visum eines Drittstaates, weshalb eine legale Ausreise in einen Drittstaat im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Die angeordnete Haft erweist sich damit auch unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. -9- 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 20. Dezember 2024 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 19. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 10 - Aarau, 23. Dezember 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Clavadetscher Hufschmid