das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 19 Abs. 1 lit. b und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG verurteilt und für sechs Jahre des Landes verwiesen (MIact. 86 ff.). Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (qualifizierte Widerhandlungen) werden gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG mit einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr und gemäss Art. 40 Abs. 2 StGB mit bis zu 20 Jahren bestraft, womit der Gesuchsgegner wegen eines Verbrechens gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB verurteilt wurde.