Da der Gesuchsgegner mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 27. November 2024 für den Verkauf von mindestens 50.0 Gramm Kokain verurteilt worden ist, ist von einem wiederholten Handel des Gesuchsgegners mit Kokain auszugehen. Der Gesuchsgegner qualifiziert demnach als Kleindealer gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesgerichts. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG erfüllt.