BetmG verurteilt worden ist und damit vom Gesuchsgegner eine erhebliche Gefährdung an Leib und Leben anderer Personen ausgeht. Nach geltender Rechtsprechung bewirkt – jedenfalls bei Heroin und Kokain – eine erhebliche Gefährdung auch der Kleindealer, welcher nur mit kleinen Mengen, dafür aber vermutlich (strafrechtlich nicht zwingend nachweisbar) häufig bzw. wiederholt handelt (sog. «Ameisendealer» oder «Chügelischlucker» [BGE 125 II 369, Erw. 3a]). Da der Gesuchsgegner mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 27. November 2024 für den Verkauf von mindestens 50.0 Gramm Kokain verurteilt worden ist, ist von einem wiederholten Handel des Gesuchsgegners mit Kokain auszugehen.