Das Migrationsamt begründet das Vorliegen des Haftgrundes damit, dass der Gesuchsgegner mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 27. November 2024 unter anderem wegen mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 19 Abs. 1 lit. b und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG verurteilt worden ist und damit vom Gesuchsgegner eine erhebliche Gefährdung an Leib und Leben anderer Personen ausgeht.