Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens 12 Tage nach der Haftanordnung nachzuholen (Art. 80 Abs. 3 AIG). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 19. Dezember 2024, 12.00 Uhr durch das MIKA in Ausschaffungshaft genommen. Die heutige Haftüberprüfung erfolgt somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.