Mit Urteil vom 26. November 2024 wurde der Gesuchsgegner unter anderem wegen mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 19 Abs. 1 lit. b und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG verurteilt und für sechs Jahre des Landes verwiesen. Das Urteil ist offenbar unangefochten gleichentags in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 86 ff.). Das Amt für Migration und Integration Aargau (MIKA) ordnete am 17. Dezember 2024 im Hinblick auf die Entlassung des Gesuchsgegners aus dem Strafvollzug die Festnahme des Gesuchsgegners gemäss § 12 EGAR an (MI-act. 75).