Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.122 / th ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 20. Dezember 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Clavadetscher, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hufschmid Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Karadere Hatice, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Albanien z.Zt. im Bezirksgefängnis Aarau, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 7. April 2024 in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 8). Am 29. Mai 2024 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen einer Kontrolle der Kantonspolizei Aargau aufgrund des Verdachts auf Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorläufig festgenommen (MI-act. 2 ff.). Mit Urteil vom 26. November 2024 wurde der Gesuchsgegner unter anderem wegen mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 19 Abs. 1 lit. b und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG verurteilt und für sechs Jahre des Landes verwiesen. Das Urteil ist offenbar unangefochten gleichentags in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 86 ff.). Das Amt für Migration und Integration Aargau (MIKA) ordnete am 17. Dezember 2024 im Hinblick auf die Entlassung des Gesuchsgegners aus dem Strafvollzug die Festnahme des Gesuchsgegners gemäss § 12 EGAR an (MI-act. 75). Gleichentags veranlasste das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Buchung eines unbegleiteten Fluges für den Gesuchsgegner nach Tirana, geplant für den 23. Dezember 2024 (MI-act. 76 ff.). Der Gesuchsgegner wurde am 19. Dezember 2024 aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt (MI-act. 107). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 20. Dezember 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 111 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 19. Dezember 2024, um 12:00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 30 Tage bis zum 17. Januar 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer -3- Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich des rechtlichen Gehörs gegenüber dem MIKA verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefra- gung (MI-act. 113). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens 12 Tage nach der Haftanordnung nachzuholen (Art. 80 Abs. 3 AIG). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 19. Dezember 2024, 12.00 Uhr durch das MIKA in Ausschaffungshaft genommen. Die heutige Haftüberprüfung erfolgt somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. 3. Das MIKA ordnete am 20. Dezember 2024 eine Ausschaffungshaft für 30 Tage an. Den Akten ist zu entnehmen, dass für den Gesuchsgegner auf den 23. Dezember 2024 ein Rückflug nach Tirana gebucht wurde (MI- act. 81). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Ausschaffung des Gesuchsgegners voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird. Nachdem der Gesuchsgegner sein schriftliches Einverständnis erklärt hat, kann auf die -4- Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (Art. 80 Abs. 3 AIG). II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid oder eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt. Mit Urteil vom 26. November 2024 des Bezirksgerichts Kulm wurde der Gesuchsgegner unter anderem wegen mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und für sechs Jahre des Landes verwiesen. Das Urteil ist gleichentags in Rechtskraft erwachsen (MI- act. 86 ff.). Damit liegt ein rechtskräftiger Landesverweis vor. 2.3. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als für den Gesuchsgegner bereits ein Flug in sein Heimatland gebucht werden konnte (MI-act. 81) und ein Reisedokument vorliegt (MI-act. 1). 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie andere Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist. Vom Haftgrund erfasst werden namentlich die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit und – teilweise – gegen die sexuelle Integrität (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC -5- SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 11 zu Art. 75 AIG). Im Einzelfall muss die verlangte Ernsthaftigkeit der Drohung bzw. die erhebliche Gefährdung an Leib und Leben gegeben sein; Delikte mit Bagatellcharakter reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_293/2012 vom 18. April 2021, Erw. 4.3). Das Migrationsamt begründet das Vorliegen des Haftgrundes damit, dass der Gesuchsgegner mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 27. November 2024 unter anderem wegen mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 19 Abs. 1 lit. b und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG verurteilt worden ist und damit vom Gesuchsgegner eine erhebliche Gefährdung an Leib und Leben anderer Personen ausgeht. Nach geltender Rechtsprechung bewirkt – jedenfalls bei Heroin und Kokain – eine erhebliche Gefährdung auch der Kleindealer, welcher nur mit kleinen Mengen, dafür aber vermutlich (strafrechtlich nicht zwingend nachweisbar) häufig bzw. wiederholt handelt (sog. «Ameisendealer» oder «Chügelischlucker» [BGE 125 II 369, Erw. 3a]). Da der Gesuchsgegner mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 27. November 2024 für den Verkauf von mindestens 50.0 Gramm Kokain verurteilt worden ist, ist von einem wiederholten Handel des Gesuchsgegners mit Kokain auszugehen. Der Gesuchsgegner qualifiziert demnach als Kleindealer gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesgerichts. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG erfüllt. 3.2. Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist keine Pro- gnose darüber erforderlich, ob sich der Ausländer dem Vollzug der Wegweisung tatsächlich entziehen wird. Vielmehr besteht aufgrund der schweren Straffälligkeit eine gesetzliche Vermutung, dass sich eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person behördlichen Anordnungen wider- setzen und versuchen wird, sich der Ausschaffung zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009, Erw. 2.1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 3.2). Das Bezirksgericht Kulm hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 27. November 2024 unter anderem wegen mehrfachen Verbrechen gegen -6- das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 19 Abs. 1 lit. b und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG verurteilt und für sechs Jahre des Landes verwiesen (MI- act. 86 ff.). Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (qualifizierte Widerhandlungen) werden gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG mit einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr und gemäss Art. 40 Abs. 2 StGB mit bis zu 20 Jahren bestraft, womit der Gesuchsgegner wegen eines Verbrechens gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB verurteilt wurde. Nach dem Gesagten ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (MI- act. 112). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 30 Tage an. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall wurde aber aufgrund des Einverständnisses des Gesuchsgegners auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG ist die mündliche Verhandlung spätestens 12 Tage nach der Haftanordnung nachzuholen, wenn die betroffene Person nicht innert acht Tagen nach der Haftanordnung ausgeschafft werden kann. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, die Haft nur für 12 Tage (seit Haftanordnung), d.h. bis zum 31. Dezember 2024, 12.00 Uhr, zu bestätigen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. -7- III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. IV. Nachdem der Gesuchsgegner kein Deutsch versteht, nicht anwaltlich vertreten ist und aufgrund der Inhaftierung auch nicht in der Lage ist, sich das Urteil übersetzen zu lassen, ist das MIKA anzuweisen, dem Gesuchsgegner das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Weise zu eröffnen und dem Verwaltungsgericht eine Bestätigung der Urteilseröffnung zukommen zu lassen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 20. Dezember 2024 durch das MIKA angeordnete Ausschaffungs- haft wird bis zum 31. Dezember 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Das MIKA wird angewiesen, dem Gesuchsgegner das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Weise zu eröffnen und dem Verwaltungsgericht eine Bestätigung der Urteilseröffnung zukommen zu lassen. Zustellung an: den Gesuchsgegner das MIKA (im Doppel, mit Rückschein; vorab per IncaMail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- -8- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 20. Dezember 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Clavadetscher Hufschmid