2. Vorbehalten bleibt die allfällige Anordnung und Verlängerung einer Renitenzhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 4 AIG. 3. Das MIKA wird verpflichtet, den Übergang der Haftphasen mittels Feststellungsverfügung anzuzeigen. 4. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 5. Es werden keine Kosten auferlegt.