III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen angeordnet hat. - 11 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 17. Dezember 2024 durch das MIKA angeordnete Dublin- Administrativhaft wird bestätigt. Die Haft begann am 16. Dezember 2024, 12.33 Uhr und dauert in der aktuellen Phase der Vorbereitungshaft bis längstens am 2. Februar 2025, 12.00 Uhr.