Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. 8. Das MIKA ordnete die Administrativhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG für zunächst maximal sieben Wochen bis zum 2. Februar 2025 an (act. 4). Dies ist nicht zu beanstanden.