6. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Die vom Gesuchsgegner geforderte Meldepflicht wäre im Vergleich zur Administrativhaft zwar milder, sie ist in Anbetracht der erstellten Untertauchensgefahr des Gesuchsgegners aber nicht gleich geeignet und fällt damit ausser Betracht. - 10 -